Waffengesetz in Deutschland: Ist der Besitz von “Pfefferspray” zulässig?

Der Besitz und das Führen von Waffen sind in Deutschland streng durch das Waffengesetz reglementiert. Dieses bezieht sich im Wesentlich auf den Besitz von Schuss-, Hieb- und Stichwaffen, doch können durchaus auch andere Mittel unter das Waffengesetz fallen. So etwa auch das sogenannte Pfefferspray. Doch der Besitz von Pfefferspray ist damit nicht grundsätzlich verboten. Es muss allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um legal in Deutschland mitgeführt werden zu können.

Welche Voraussetzungen gelten beim Besitz von Pfefferspray?

Nach Anlage 1 des Waffengesetzes können grundsätzlich auch Pfeffersprays unter das Waffenrecht fallen. Sie gelten nämlich als tragbare Gegenstände, “aus denen in einer Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte)” (Anlage 1, Abschnitt 2, Punkt 1.2.2 des Waffengesetzes). Als Waffe eingestuft werden diese, sofern sie ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Abwehr- oder Angriffsfähigkeit eines Menschen herabzusetzen. Doch die Einstufung als Waffe allein bedeutet noch nicht, dass der Besitz etwa an eine Waffenbesitzkarte oder ähnliche Voraussetzungen gebunden ist.

Erfüllt das gekaufte Pfefferspray die folgenden Voraussetzungen, können Sie es auch in Deutschland in aller Regel ganz legal führen:

 

  1. Das Pfefferspray ist in Deutschland als gesundheitlich unbedenklich zugelassen.
  2. Die Reichweite geht nicht über 2 Meter hinaus.
  3. Es verfügt über ein entsprechendes Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB).

Pfeffersprays, die diese Bedingungen erfüllen, werden in Deutschland regelmäßig nicht als illegale Waffen erfasst. Sie dürfen es also in aller Regel ganz legal besitzen und zwar nach § Abs. 2 WaffG bereits ab einem Alter von 14 Jahren. Eine Waffenbesitzkarte oder ähnliche Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein.

Weiterführende Informationen zum Waffengesetz und den Voraussetzungen zum Führen oder zum Besitz von (legalen) Waffen, finden Sie unter https://www.bussgeldkatalog.net/waffengesetz/.

Tierabwehrsprays: Über Umwegen zum “Pfefferspray”?

Im Handel erhältlich sind häufig sogenannte Tierabwehrsprays. Da diese ihrem Wesen nach nicht zum Einsatz gegen Menschen gedacht sind, fallen sie regelmäßig nicht unter das Waffenrecht. Sie müssen zumeist auch keine besonderen Zulassungsverfahren durchlaufen. Sie sollen jedoch auch nicht zweckentfremdet und gegen Menschen eingesetzt werden. Grundsätzlich nämlich kann auch der Einsatz solcher Sprays strafbar sein.

Ob Pfefferspray oder Tierabwehrspray: Wenn Sie die Reizsprühgeräte gegen andere Menschen einsetzen, kann das als gefährliche Körperverletzung gewertet werden. Das kann mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren geahndet werden. (vgl. § 224 StGB).

 Eine Ausnahme kann beim Einsatz von Pfeffersprays in der Regel nur gemacht werden, wenn diese in einer Situation der Notwehr oder Nothilfe zum Einsatz kamen. Allerdings ist in diesen Fällen auch Voraussetzung, dass das eingesetzte Mittel im Einzelfall auch tatsächlich angemessen und dem Zweck dienlich war.

Wann ist Pfeffer- bzw. “Tierabwehrspray” verboten?

Ein Pfefferspray, das den oben genannten Bedingungen nicht entspricht ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Zwar könnte das Bundeskriminalamt im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilen, bei Pfeffersprays ist dies jedoch eher unwahrscheinlich. Der Besitz sowie das Tragen von illegalen Pfeffersprays steht mithin immer unter Strafe. Nach § 52 WaffG kann dies für Sie eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedeuten.

Der Besitz eines Tierabwehrsprays hingegen ist vom Waffenrecht nicht erfasst, allerdings dürfen entsprechende Sprühgeräte auch nicht einfach zweckentfremdet und gegen Menschen eingesetzt werden.

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